Und wer es noch weiss, dass in die Schweiz grundsätzlich verboten ist, Marken- und Designfälschungen ins oder aus dem Zollgebiet der Schweiz zu verbringen, wird von uns hier informiert. Dies gilt auch für Waren, die im Reiseverkehr zu privaten Zwecken ein-, aus- oder durchgeführt werden. Fälschungen können beim Grenzübertritt eingezogen und vernichtet werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob diese Waren neu oder bereits gebraucht sind. Grundsätzlich gilt es an Händler verboten gefälschte Ware zu verkaufen, weil Fälschungen wegen Produktpiraterie von Markenfälschung viel Schaden anrichten kann, verbietet das Gesetz, sie herzustellen und zu verkaufen. Dieses Verbot gilt in hinblickt auf das Markenschutzgesetz (MSchG) und das Designgesetzt (DesG) verbieten nicht nur die unerlaubte Nachahmung geschützter Produkte sowie den Handel mit diesem Fälschungen, sindern auch deren Import, Export oder Transit durch die Schweiz (Art. 13 Abs. 2bis MSchG und Art. 71 MSchG; Art. 9 Abs. 1bis DesG und Art. 47 DesG).
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